StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Gebäude oder Hütten,
- 2.
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.
- Warenlager oder -vorräte,
- 4.
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |