References
in § 28 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
|
|
Adressat |
||
|
Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
||
|
Inhalt |
Werturteil |
||
|
Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
||
|
Tatsachen |
|
§ 187 StGB - Verleumdung |
|
|
Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
|
|
Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 28 StGB
No notes available.