StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 2.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 3.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)
Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungsmehrheit
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Mitbestrafte Vortat
- Mitbestrafte Nachtat
- Rechtsfolge
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungsmehrheit
Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Mitbestrafte Vortat
Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.
Mitbestrafte Nachtat
Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts
z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)
Rechtsfolge
Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).
Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).