StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- 2.
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- 3.
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- 4.
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- 5.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 6.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 7.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- 1.
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
- Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
- Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Subjektives Rechtfertigungselement
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).
Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
- Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Besonderer Fall der Interessensabwägung
-
Berechtigtes Interesse
Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen -
Wahrnehmungsbefugnis
Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen -
Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein -
Angemessenheit der Äußerung
Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Subjektives Rechtfertigungselement
- h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
- a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis