StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- 2.
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- 3.
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- 4.
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- 5.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 6.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 7.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- 1.
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).
- Inhaltsverzeichnis
- Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Vorsatzdelikte
- Fahrlässigkeitsdelikte
- Fahrlässigkeitsausmaß
- Fahrlässigkeitsintensität
- Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatzdelikte
Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:
-
Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB) -
Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)
z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“ = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)
Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.
Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.
Fahrlässigkeitsdelikte
Fahrlässigkeitsausmaß
Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:
- „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte
Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB) - Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
- z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).
Fahrlässigkeitsintensität
Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).
Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.
Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:
|
Stufe |
Wissen (kognitives Element) |
Wollen (voluntatives Element) |
|
Straffreiheit |
(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können. |
(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen. |
|
Fahrlässigkeit |
||
|
Unbewusste Fahrlässigkeit |
(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann. Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen). |
(irrelevant) |
|
Bewusste Fahrlässigkeit |
(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns |
(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt. Faustregel: „Wird schon gut gehen.“ |
|
Leichtfertigkeit
→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht |
(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann. Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).
|
(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt. |
|
Vorsatz |
||
|
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
|
|
(irrelevant) |
|
(irrelevant) |
|
|
(irrelevant) |
|
|
|
|
|
|
Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades) |
(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird |
(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht |
|
Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) |
(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor. |
(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen. |