StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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Strafantrag |
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