StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
- 1.
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- 2.
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- 3.
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- 4.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- 5.
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
- 1.
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- 2.
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit.
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.
Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Anderer Mensch
- Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB)
- Rechtsgut
- Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.)
- Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)
- Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.)
-
§ 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.
-
§ 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.
-
§ 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.
-
§ 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).
-
§ 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Anderer Mensch
- Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können
z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte - Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.)
- Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)
Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller?
Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen.
-
e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich
→ Beispielfälle nicht umfasst
(pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend -
h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
→ Beispielfälle umfasst
(pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
(con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit
Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.
-
Dauer
Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.) -
Gegen den Willen des Opfers
Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.) -
Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
Beispiel: Verschließen eines Raumes
Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen
- Drohung
Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB)
Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB)
-
Qualifikation
Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation) -
Erfolgsqualifikationen
„verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)-
Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“
-
Abs. 4: „Tod“
-