StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
- 1.
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- 2.
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- 3.
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- 4.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- 5.
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
- 1.
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- 2.
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Schwerer Bandendiebstahl (§§ 242, 244a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB): Täter begeht einen Diebstahl (§ 242 StGB) bandenmäßig und verwirklicht gleichzeitig ein Regelbeispiel aus § 243 I 2 StGB oder ein Merkmal aus § 244 I Nr. 1 / 3 StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
- Bandenmäßige Begehung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
Qualifikation zum Grundtatbestand Diebstahl (§ 242 StGB).
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
Siehe zu den Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie zu den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1 / 3 das Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Die dortigen Regelbeispiele bzw. Qualifikationsmerkmale werden im Rahmen des § 244a StGB zu echten Tatbestandsmerkmalen. Der Versuch ist daher unstrittig strafbar.
Bandenmäßige Begehung
Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.