StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- 2.
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- 3.
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- 4.
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
- 1.
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- 3.
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
- 1.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a)
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b)
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
- 1.
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- 2.
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Zerstörung von Bauwerken (§§ 303, 305 StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise fremde Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, Eisenbahnen oder andere Bauwerke.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Fremdheit
- Katalogobjekt (Abs. 1)
- Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
- Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
- Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
- Damm (Abs. 1 Alt. 4)
- Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
- Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
- Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
-
Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Fremdheit
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Katalogobjekt (Abs. 1)
Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 abschließend aufgelistet.
Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenzte Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen oder für den Schutz von Tieren oder Sachen bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen)
Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
Schiff = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienendes Wasserfahrzeug von solcher Größe und Bedeutung, dass es einem Bauwerk gleichzusetzen ist (nicht kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddel- oder Schlauchboote)
Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
Brücken = Bauwerk von einer gewissen Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit (nicht Hängebrücken oder Stege), die einen Verkehrsweg über ein natürliches oder künstliches Hindernis bildet
Damm (Abs. 1 Alt. 4)
Damm = Aus Erdaufschüttungen oder Mauern errichtete Barriere, die Wasser abhält (insb. Deiche, Staudämme)
Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
Gebaute Straße = Von Menschen planmäßig errichtete Land- oder Wasserstraße (insb. Kanäle)
Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
Eisenbahn = Nur die Gleisanlagen (nicht Züge, da nicht Bauwerken gleichzusetzen)
Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
Anderes Bauwerk i.S.d. § 305 StGB = Bauliche Anlagen von gewisser Größe und Bedeutung (z.B. Gartenmauer)
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist.
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung (bzw. bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.