StGB
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in § 261 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Prüfungspunkte i.R.d. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe) und der Schuld (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) mit Links zu ausführlichen Prüfungsschemata.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtswidrigkeit
  3. StGB
  4. Notwehr (§ 32 StGB)
  5. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
  6. BGB
  7. Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
  8. Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
  9. Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
  10. Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
  11. Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  
  12. StPO
  13. (Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
  14. Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 
  15. Ungeschrieben 
  16. Einwilligungen
  17. Rechtfertigende Einwilligung
  18. Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  19. Hypothetische Einwilligung (str.)
  20. Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
  21. Schuld
  22. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
  23. Unwiderlegbar schuldunfähig
  24. Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
  25. Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  26. Bedingt schuldfähig
  27. Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
  28. Actio libera in causa (a.l.i.c.)
  29. Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
  30. Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
  31. Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
  32. Direkter Verbotsirrtum
  33. Subsumptionsirrtum 
  34. Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
  35. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
  36. Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
  37. Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
  38. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
  39. Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird grds. durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie entfällt bei Vorliegen einer der nachfolgenden Rechtfertigungsgründe:

Eine Rechtfertigung erfordert nach h.M. sowohl das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen als auch Kenntnis über die rechtfertigende Lage (Lehre der subjektiven Rechtfertigungselemente). Je nach Rechtfertigungsgrund sind das Erfordernis sowie die etwaigen Anforderungen eines subjektiven Rechtsfertigungselements mehr oder weniger stark umstritten. 

 

StGB

Notwehr (§ 32 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.  

→ Schema Notwehr (§ 32 StGB).

 

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.    

→ Schema Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

 

 

BGB

Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

Erlaubt die Beeinträchtigung einer Sache, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist.  

→ Schema Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB).

 

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden.  

→ Schema Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB).

 

Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)

  • Besitzwehr (§ 859 I BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen Person.

  • Besitzkehr (§ 859 II BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Wegnahme des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person zur Wiederabnahme der Sache.  

 

Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)

Erlaubt ist die erforderliche Selbsthilfehandlung zur Verwirklichung eines zivilrechtlichen Anspruchs bei Versagens des staatlichen Rechtsschutzes und der Gefährdung der Anspruchsverwirklichung.

 

Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  

Erlaubt ist die Vornahme eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse und mit dem Willen des Geschäftsherrn (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Nach e.A. stellt die zivilrechtliche, berechtigte GoA auch einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar.

 

StPO

(Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)

Erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen.    

→ Schema Festnahmerecht (§ 127 I StPO).

 

Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 

Erlaubt bei grundsätzlicher vorheriger richterlicher Anordnung körperliche Eingriffe durch einen Arzt, insb. die Entnahme einer Blutprobe, etwa zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.

 

 

Ungeschrieben 

Einwilligungen

→ Ausführlich zu allen Formen das Schema Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung.

Rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligungserklärung wurde vor der Tat von einer einwilligungsfähigen Person ausdrücklich oder konkludent nach außen kundgetan und besteht im Zeitpunkt der Tat noch fort.

Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligung war aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar (Subsidiarität) und der Eingriff erfolgt im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen oder es sind zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive).

Hypothetische Einwilligung (str.)

Die tatsächliche Einwilligung ist aufgrund von Aufklärungsfehlern unwirksam, aber der Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt) und die Ausführung des Eingriffes erfolgt lege artis (ohne Behandlungsfehler).
Die rechtliche Behandlung ist umstritten (Rspr.: Rechtfertigungsgrund).

 

Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)

Nach h.M. ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Unterlassungsdelikte. Objektive Voraussetzung ist die Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann. Subjektive Voraussetzung ist Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch die Schuldfähigkeit wird grundsätzlich angenommen. Sie entfällt bei Schuldunfähigkeit, entschuldigenden Irrtümern und Entschuldigungsgründen.

 

Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

Schuldunfähige bleiben zwar straflos, können jedoch zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden (§§ 63, 64 StGB, § 7 JGG).

Unwiderlegbar schuldunfähig

Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 

Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  • Krankhafte seelische Störung
    z.B. Demenz; Psychosen; Vollrausch (Intoxikationspsychose) ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ (lediglich Indiz) 

  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    z.B. Ermüdung; Erschöpfung; Schlaftrunkenheit; Hypnose

  • Intelligenzminderung
    Relevant ist neben dem Intelligenzquotienten IQ (e.A. ab unter 69) auch das Spektrum der gegebenen Fähigkeiten sowie die Art des Delikts.

  • Schwere andere seelische Störung
    z.B. diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen (wie etwa Borderline, schizotype oder paranoide Persönlichkeitsstörung); Neurosen; substanzgebundene Abhängigkeitsstörungen; Depressionen (str.)
    Beachte: Alle Störungen müssen im Einzelfall ‚schwer' sein.

 

Bedingt schuldfähig

Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (ab 14, aber unter 18 Jahren) richtet sich gem. § 3 JGG danach, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldfähigkeit muss hier positiv festgestellt werden.

 

Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)

Gem. § 21 StGB verminderte Fähigkeit, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wichtigster Anwendungsfall ist der Alkoholrausch ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 ‰ (lediglich Indiz).
Die Schuld bleibt hier gegeben, aber es ist eine fakultative (‚kann') Strafmilderung möglich.

 

Actio libera in causa (a.l.i.c.)

Hauptfall: Täter betrinkt sich zunächst vorsätzlich (actio praecedens), um später im grds. schuldunfähigen Zustand des Vollrausches (s.o. § 20 StGB) eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen.

Die rechtliche Behandlung ist umstritten, aber e.A. nimmt eine Vorverlagerung des Tatvorwurfs von der schuldlosen actio subsequens zur noch schuldhaft begangenen actio praecedens vor.

 

 

Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)

Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)

Die Schuld entfällt gem. § 17 StGB lediglich, wenn der jeweilige Irrtum unvermeidbar war, anderenfalls kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht:

Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)

Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes

Direkter Verbotsirrtum

Irrtum über die rechtliche Existenz einer Verbotsnorm

Subsumptionsirrtum 

Irrtum über die rechtliche Reichweite einer Verbotsnorm

 

Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)

Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes
Die rechtliche Behandlung ist insg. stark umstritten, gem. strenger Schuldtheorie entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld § 17 StGB.

 

 

Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)

Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) wegen asthenischer Affekte (hochgradige Furcht, Verwirrung oder Schrecken).

→ Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).

 

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Täter kann nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden.

→ Schema Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).

 

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)

Täter rettet durch eine Straftat, was noch zu retten ist oder verursacht dadurch wenigstens das geringere Übel.

→ Schema Übergesetzlicher entschuldigender Notstand.

 

Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

Insb. bei den Unterlassungsdelikten (teilw. auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten) kommt nach h.M. der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und den zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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