StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- verbirgt,
- 2.
- in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
- 3.
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- 4.
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
- 1.
- wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
- 1.
- am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
- 2.
- nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
- a)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
- b)
- Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
- c)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
- d)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
- e)
- Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
- f)
- Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), - g)
- den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
- h)
- den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Zerstörung von Bauwerken (§§ 303, 305 StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise fremde Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, Eisenbahnen oder andere Bauwerke.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Fremdheit
- Katalogobjekt (Abs. 1)
- Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
- Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
- Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
- Damm (Abs. 1 Alt. 4)
- Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
- Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
- Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
-
Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Fremdheit
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Katalogobjekt (Abs. 1)
Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 abschließend aufgelistet.
Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenzte Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen oder für den Schutz von Tieren oder Sachen bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen)
Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
Schiff = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienendes Wasserfahrzeug von solcher Größe und Bedeutung, dass es einem Bauwerk gleichzusetzen ist (nicht kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddel- oder Schlauchboote)
Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
Brücken = Bauwerk von einer gewissen Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit (nicht Hängebrücken oder Stege), die einen Verkehrsweg über ein natürliches oder künstliches Hindernis bildet
Damm (Abs. 1 Alt. 4)
Damm = Aus Erdaufschüttungen oder Mauern errichtete Barriere, die Wasser abhält (insb. Deiche, Staudämme)
Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
Gebaute Straße = Von Menschen planmäßig errichtete Land- oder Wasserstraße (insb. Kanäle)
Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
Eisenbahn = Nur die Gleisanlagen (nicht Züge, da nicht Bauwerken gleichzusetzen)
Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
Anderes Bauwerk i.S.d. § 305 StGB = Bauliche Anlagen von gewisser Größe und Bedeutung (z.B. Gartenmauer)
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist.
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung (bzw. bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.