StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- 2.
- seinem Hausstand angehört,
- 3.
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- 4.
- ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
- 1.
- des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
- 2.
- einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |