StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
|
Delikt |
Handlung |
|
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
|
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
|
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
|
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 213 StGB
No notes available.