StGB
References
in § 206 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Source: BMJ
Imported:

Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).

 

Kurzübersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Kurz-zusammen-fassung

Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:


Täter einer
fremden Vortat

im Vortäterinteresse

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:


unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat
 

im Vortäterinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

in eigenem oder Drittinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

auch nur mittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

 

in eigenem oder Drittinteresse

 

 

Ausführliche Übersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Tathandlung

Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird.

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters

 

 

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc. 

 

 

(Oft an die Hehlerei anschließende)
Erschwerung des staatl. Einzugs der auch nur mittelbaren Vorteile einer fremden Vortat durch Umtauschen / Übertragen etc.


i.d.R., um Vermögenswerte der organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Tatobjekt

Täter der Vortat

 

 

 

„persönl. Begünstigung“
= bzgl. Tatbeteiligten

Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat

 

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Nur unmittelbare
Vorteile der Vortat
(keine „Ersatzhehlerei“)

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt

Deliktart

Erfolgsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt)

Interesse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Egoistisch
= im eigenen Interesse (oder eines Dritten)

Egoistisch
= im eigenen Interesse 
(oder eines Dritten)

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Bereicherungsabsicht

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen)

Historie

Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.).

/

Umfassende Novelle
18.03.2021

 

 

Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 206 StGB
No notes available.