StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
- Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]
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Grundtatbestand |
§ 303 |
§ 306a I |
§ 306a II |
§ 306f I |
§ 306f II |
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Qualifikation |
§ 306 I (h.M.) |
§ 306b II |
§ 306b II |
- |
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Erfolgsqualifikation |
§ 306b I § 306c |
§ 306b I § 306c |
§ 305b I § 306c |
- |
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(Eigenständiges) |
§ 306d I |
§ 306d I |
§ 306d I § 306d II |
§ 306f III |
§ 306f III |
Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]
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Grundtatbestand |
Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
(Eigenständiges) Fahrlässigkeitsdelikt |
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§ 303 |
§ 306 I an fremden Objekten § h.M.: § a.A.:
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§ 306b I Besonders schwere Brandstiftung bei schwerer Gesundheits-schädigung § 306c bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a I an gefährlichen Objekten |
§ 306b II bei konkreter Todesgefahr / |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a II mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
§ 306b II s.o. |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I bei fahrlässig verursachter Gefahr § 306d II bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306f I für bes. feuergefährdete Tatobjekte |
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§ 306f III wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung |
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§ 306f II wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
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§ 306f III wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung |