StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht
Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Prüfungspunkte i.R.d. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe) und der Schuld (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) mit Links zu ausführlichen Prüfungsschemata.
- Inhaltsverzeichnis
- Rechtswidrigkeit
- StGB
- Notwehr (§ 32 StGB)
- Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
- BGB
- Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
- Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
- Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
- Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
- Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)
- StPO
- (Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
- Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO)
- Ungeschrieben
- Einwilligungen
- Rechtfertigende Einwilligung
- Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
- Hypothetische Einwilligung (str.)
- Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
- Schuld
- Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
- Unwiderlegbar schuldunfähig
- Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
- Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
- Bedingt schuldfähig
- Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
- Actio libera in causa (a.l.i.c.)
- Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
- Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
- Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
- Direkter Verbotsirrtum
- Subsumptionsirrtum
- Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
- Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
- Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
- Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
- Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
- Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird grds. durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie entfällt bei Vorliegen einer der nachfolgenden Rechtfertigungsgründe:
Eine Rechtfertigung erfordert nach h.M. sowohl das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen als auch Kenntnis über die rechtfertigende Lage (Lehre der subjektiven Rechtfertigungselemente). Je nach Rechtfertigungsgrund sind das Erfordernis sowie die etwaigen Anforderungen eines subjektiven Rechtsfertigungselements mehr oder weniger stark umstritten.
StGB
Notwehr (§ 32 StGB)
Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.
→ Schema Notwehr (§ 32 StGB).
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.
→ Schema Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
BGB
Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
Erlaubt die Beeinträchtigung einer Sache, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist.
→ Schema Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB).
Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden.
→ Schema Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB).
Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
-
Besitzwehr (§ 859 I BGB)
Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen Person. -
Besitzkehr (§ 859 II BGB)
Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Wegnahme des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person zur Wiederabnahme der Sache.
Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
Erlaubt ist die erforderliche Selbsthilfehandlung zur Verwirklichung eines zivilrechtlichen Anspruchs bei Versagens des staatlichen Rechtsschutzes und der Gefährdung der Anspruchsverwirklichung.
Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)
Erlaubt ist die Vornahme eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse und mit dem Willen des Geschäftsherrn (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag).
Nach e.A. stellt die zivilrechtliche, berechtigte GoA auch einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar.
StPO
(Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
Erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen.
→ Schema Festnahmerecht (§ 127 I StPO).
Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO)
Erlaubt bei grundsätzlicher vorheriger richterlicher Anordnung körperliche Eingriffe durch einen Arzt, insb. die Entnahme einer Blutprobe, etwa zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.
Ungeschrieben
Einwilligungen
→ Ausführlich zu allen Formen das Schema Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung.
Rechtfertigende Einwilligung
Eine tatsächliche Einwilligungserklärung wurde vor der Tat von einer einwilligungsfähigen Person ausdrücklich oder konkludent nach außen kundgetan und besteht im Zeitpunkt der Tat noch fort.
Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
Eine tatsächliche Einwilligung war aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar (Subsidiarität) und der Eingriff erfolgt im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen oder es sind zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive).
Hypothetische Einwilligung (str.)
Die tatsächliche Einwilligung ist aufgrund von Aufklärungsfehlern unwirksam, aber der Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt) und die Ausführung des Eingriffes erfolgt lege artis (ohne Behandlungsfehler).
Die rechtliche Behandlung ist umstritten (Rspr.: Rechtfertigungsgrund).
Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
Nach h.M. ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Unterlassungsdelikte. Objektive Voraussetzung ist die Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann. Subjektive Voraussetzung ist Kenntnis der rechtfertigenden Situation.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch die Schuldfähigkeit wird grundsätzlich angenommen. Sie entfällt bei Schuldunfähigkeit, entschuldigenden Irrtümern und Entschuldigungsgründen.
Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Schuldunfähige bleiben zwar straflos, können jedoch zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden (§§ 63, 64 StGB, § 7 JGG).
Unwiderlegbar schuldunfähig
Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
-
Krankhafte seelische Störung
z.B. Demenz; Psychosen; Vollrausch (Intoxikationspsychose) ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ (lediglich Indiz) -
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
z.B. Ermüdung; Erschöpfung; Schlaftrunkenheit; Hypnose -
Intelligenzminderung
Relevant ist neben dem Intelligenzquotienten IQ (e.A. ab unter 69) auch das Spektrum der gegebenen Fähigkeiten sowie die Art des Delikts. -
Schwere andere seelische Störung
z.B. diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen (wie etwa Borderline, schizotype oder paranoide Persönlichkeitsstörung); Neurosen; substanzgebundene Abhängigkeitsstörungen; Depressionen (str.)
Beachte: Alle Störungen müssen im Einzelfall ‚schwer' sein.
Bedingt schuldfähig
Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (ab 14, aber unter 18 Jahren) richtet sich gem. § 3 JGG danach, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldfähigkeit muss hier positiv festgestellt werden.
Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
Gem. § 21 StGB verminderte Fähigkeit, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wichtigster Anwendungsfall ist der Alkoholrausch ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 ‰ (lediglich Indiz).
Die Schuld bleibt hier gegeben, aber es ist eine fakultative (‚kann') Strafmilderung möglich.
Actio libera in causa (a.l.i.c.)
Hauptfall: Täter betrinkt sich zunächst vorsätzlich (actio praecedens), um später im grds. schuldunfähigen Zustand des Vollrausches (s.o. § 20 StGB) eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen.
Die rechtliche Behandlung ist umstritten, aber e.A. nimmt eine Vorverlagerung des Tatvorwurfs von der schuldlosen actio subsequens zur noch schuldhaft begangenen actio praecedens vor.
Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
Die Schuld entfällt gem. § 17 StGB lediglich, wenn der jeweilige Irrtum unvermeidbar war, anderenfalls kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht:
Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes
Direkter Verbotsirrtum
Irrtum über die rechtliche Existenz einer Verbotsnorm
Subsumptionsirrtum
Irrtum über die rechtliche Reichweite einer Verbotsnorm
Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes
Die rechtliche Behandlung ist insg. stark umstritten, gem. strenger Schuldtheorie entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld § 17 StGB.
Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) wegen asthenischer Affekte (hochgradige Furcht, Verwirrung oder Schrecken).
→ Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
Täter kann nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden.
→ Schema Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
Täter rettet durch eine Straftat, was noch zu retten ist oder verursacht dadurch wenigstens das geringere Übel.
→ Schema Übergesetzlicher entschuldigender Notstand.
Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)
Insb. bei den Unterlassungsdelikten (teilw. auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten) kommt nach h.M. der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und den zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.