StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Prüfungsschema zum Computerbetrug (§ 263a StGB): Täter manipuliert in stoffgleicher Bereicherungsabsicht einen Datenbearbeitungsvorgang und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
- Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Dadurch: Vermögensschaden
- Subjektiver Tatbestand
- Bereicherungsabsicht
- Vorsatz
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- Objektive und subjektive Stoffgleichheit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
- Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
- Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
Im Rechtsverkehr werden zunehmend Maschinen statt Menschen eingesetzt. Bei § 263a StGB erfolgt der Betrug durch die Manipulation von Dateisystemen und im Unterschied zu § 263 StGB nicht durch den Irrtum eines anderen Menschen.
Deliktart
- Erfolgsdelikt
Rechtsgut
- Vermögen
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
Programm = Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung eines Computers
Gestaltung = Veränderung, Löschung oder Hinzufügen von Programmteilen (Rspr.: oder deren Veränderung durch andere Programme)
Unrichtig =
- h.M. objektive Theorie
Es entsteht kein dem Zweck des Datenverarbeitungsvorgangs entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis mehr - a.A. subjektive Theorie
Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs entspricht nicht dem subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
Daten = Durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codierte oder codierbare Informationen
Unrichtig = Die in den Daten dargestellten Informationen sind falsch
Unvollständig = Die in den Daten dargestellten Informationen lassen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen
Verwendung = Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess
Unbefugte Verwendung von Daten
Die Begriffe Daten und Verwendung sind identisch definiert wie bei bb) (s.o.).
Unbefugt =
- e.A. subjektive Auslegung
Gegen den erkennbaren (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
(pro) Wortlaut
(con) übermäßige Ausdehnung der Strafbarkeit im Zeitalter digitaler Geräte - z.B. Nutzung des Kaffee-Vollautomaten gegen den Willen des Verfügungsberechtigten - h.L. betrugsspezifische Auslegung
Handlung müsste Täuschung eines Menschen (§ 263 StGB) gleichkommen
(pro) Systematische Auslegung
(con) Menschliche Denke nicht auf Computer übertragbar - a.A. computerspezifische Auslegung
Handlung löst einen programmwidrigen Arbeitsvorgang aus (nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung)
(con) würde Missbrauch von Geldkarten nicht umfassen - wofür § 263a StGB aber gerade geschaffen wurde
(pro) deliktsspezifische Auslegung
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).
Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
Datenverarbeitung = Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten oder durch ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
Beeinflussung = Handlung des Täters findet Eingang in den Verarbeitungsvorgang und ist zumindest mitursächlich für dessen Ergebnis
Dadurch: Vermögensschaden
Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.
Subjektiver Tatbestand
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“).
Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
-
Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
-
Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Objektive und subjektive Stoffgleichheit
-
Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“).
-
Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.
Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:
-
Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt). -
Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug.
Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen:
- Gewerbsmäßig → Definition wie zu § 243 I Nr. 3 StGB im beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
- Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB). Beachte jedoch, dass sich die Bande hier zu Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden haben muss.