StGB
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in § 203 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Source: BMJ
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Strafvereitelung (§ 258 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Strafvereitelung (§ 258 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf den Täter einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Vereiteln der Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“
  5. Strafbare Haupttat eines anderen
  6. Tathandlung
  7. Vereiteln
  8. Ganz vereiteln (Vollvereitelung)
  9. Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)
  10. Vereiteln durch Unterlassen
  11. Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung
  12. Unterwerfung einer Maßnahme
  13. Unterwerfung einer Bestrafung
  14. Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“
  15. Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme
  16. Vereitelung (s.o.)
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Vorsatz
  19. Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Persönliche Strafausschließungsgründe
  23. Selbstschutz (Abs. 5)
  24. Angehörigenschutz (Abs. 6)
  25. Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Allgemeininteressen: Innerstaatliche Strafrechtspflege (Durchsetzung des staatlichen Straf- und Vollstreckungsanspruchs nach Maßgabe des geltenden Rechts gegenüber Personen)

 

Systematik der Anschlussdelikte

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 258 StGB die „persönliche Begünstigung“ (in Bezug auf Tatbeteiligte) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Abs. 1 enthält den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung mit zwei Untervarianten.

  • Abs. 2 enthält den separaten Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung.

  • Abs. 3 begrenzt den maximalen Strafrahmen (Strafrahmenbestimmung) auf jenen der Vortat.

  • Abs. 4 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

  • Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“

Strafbare Haupttat eines anderen

 

  • Haupttat

    • Bei Tathandlung der Vereitelung der Bestrafung (§ 258 I Var. 1 StGB):
      Tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat und keine Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe.

    • Bei der Tathandlung der Vereitelung der Unterwerfung einer Maßnahme (§ 258 I Var. 2 StGB):
      Lediglich tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Vortat. Arg.: Maßnahmen knüpfen nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Sozialgefährlichkeit an und erfordern somit keine schuldhafte Tatbegehung.

 

  • Eines anderen
    • Bei bloßer Vereitelung der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung:
      Tatbestand bereits nicht erfüllt.
    • Bei gemischter Vereitelung (der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung, sowie derer eines anderen):
      Tatbestandsmäßige Handlung; aber ggf. Strafausschließung nach Abs. 5 StGB.

 

Tathandlung
Vereiteln

Vereiteln = Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zumindest für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann

Aus teleologischen Gründen nicht umfasst sind rein berufsspezifische (z.B. Notbehandlung eines flüchtigen Täters durch einen Arzt) oder sozialadäquate (z.B. bloßes Zusammenleben des Mitbewohners mit dem flüchtigen Täter) Verhaltensweisen.

 

Ganz vereiteln (Vollvereitelung)

Ganz vereiteln =

  • Täter wird endgültig nicht bestraft / einer Maßnahme unterworfen
  • h.M.: … oder zumindest für „geraume Zeit“ nicht
    • e.A.: mind. 7 Tage
    • a.A.: mind. 10 Tage
    • a.A.: mind. 14 Tage; (pro) Systematik: Anlehnung an prozessuale Regelung des § 229 I StPO)

 

Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)

Zum Teil vereiteln = Täter wird milder bestraft als objektiv angemessen (z.B. Vergehen statt Verbrechen)

 

Vereiteln durch Unterlassen

  • Unechtes Unterlassungsdelikt nur bei Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege; dies ist außerhalb des Täterkreises des § 258a StGB selten der Fall, sodass kaum Anwendungsbereich

  • Nicht: Unterlassen der Selbstanzeige

 

 

Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung

Unterwerfung einer Maßnahme

Maßnahme = jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (Legaldefinition in § 11 I Nr. 8 StGB) 

Beispiele: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB); Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB); Berufsverbot (§ 70 StGB)

 

Unterwerfung einer Bestrafung

  • Bestrafung meint die in §§ 38 – 44 StGB genannten Rechtsfolgen der Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Nebenstrafe (=Fahrverbot). (Arg.: Systematik: Überschrift "Erster Titel: Strafen").

  • Nicht umfasst sind etwa: Nebenfolgen (§§ 45 - 45b StGB), Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG); disziplinarrechtliche Maßnahmen.

 

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“

Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme

Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Strafe (z.B. durch Urteil) / Maßnahme. Es ist irrelevant, ob Vortat wirklich begangen wurde (Arg.: Rechtsfriedensfunktion der Rechtskraft).

 

Vereitelung (s.o.)

Ist die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten eine Vereitelung?

  • h.M.: (-) Nein, keine Vereitelung
    (pro) Wortlaut: Geldstrafe ist keine höchstpersönliche Strafe; Telos: Dies stört nur den Strafzweck, nicht die Vollstreckung.

  • e.A.: (+) Ja, Vereitelung gegeben
    (pro) Telos: Der Verurteilte spürt die Strafe nicht selbst wirtschaftlich

    • Strenge Variante
      Auch die vorherige Überlassung und der nachträgliche Erlass sind strafbar.

    • Gemäßigte Variante
      Die Überlassung und der nachträgliche Erlass sind nicht strafbar, da der Verurteilte das Strafübel zumindest vorübergehend spürt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Vortat / rechtskräftiger Verurteilung.

 

Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Persönliche Strafausschließungsgründe

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.

  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

Selbstschutz (Abs. 5)

Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung

  • e.A.: Abgrenzung anhand der allg. Kriterien für Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (h.L.: Tatherrschaft)
    (pro) Systematik: Dogmatisch einheitlich zur sonstigen Abgrenzung

  • a.A.: Bloßes Bestärken ist Teilnahme; eigene Vereitelungshandlung ist Täterschaft
    (pro) Rechtspolitisch sinnvoll
    (con) Systematik: Dogmatischer Bruch (wenn hier nicht die allg. Abgrenzungskriterien verwendet werden); zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)

Angehörigenschutz (Abs. 6)

Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

 

Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Die Amtsträgereigenschaft wirkt hier nicht strafbegründend, sondern strafschärfend. Daher ist § 28 II StGB bzgl. Amtsträgereigenschaft anwendbar. § 258a StGB ist somit unechtes Sonderdelikt.
  • Beachte: Eingrenzung des Tatbestandes für Strafverteidiger nach Grenzen der StPO

 

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