StGB
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in § 203 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Source: BMJ
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Schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation schwerer Raub (§ 250 StGB): Bestraft wird, wer bei Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) bestimmte Gegenstände mitführt oder verwendet oder eine Person schwer misshandelt oder besonders gefährdet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Verwirklichung des Grunddelikts
  4. Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
  5. Objektiver Tatbestand
  6. Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
  7. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  8. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
  9. Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
  10. Subjektiver Tatbestand
  11. Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
  12. Objektiver Tatbestand
  13. Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
  14. Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
  15. Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
  16. Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Rechtswidrigkeit
  19. Schuld
  20. Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

 

 

  • Abs. 1 enthält einfache Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe.

  • Abs. 2 enthält schwere Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes (§ 249) und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden.

Aufgrund der Besonderheiten im subjektiven Tatbestand des Grundtatbestandes (überschießende Innentendenz) kann eine getrennte Prüfung jedoch mehr Klarheit bewahren. Bei der Qualifikation wird dann zu Beginn kurz auf die Verwirklichung des Grunddeliktes verwiesen.

 

Tatbestand 

Verwirklichung des Grunddelikts

Bei getrenntem Aufbau: Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddelikts (§ 249 StGB).

 

 

Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)

Objektiver Tatbestand

Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 b) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beachte: Hier ist im subjektiven Tatbestand Absicht diesbezüglich erforderlich (s.u.).

 

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft 
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 306b I StGB)

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)

→ Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
  • Bei Abs. 1 Nr. 1 b) zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades); Arg. Wortlaut: „um … zu verhindern oder zu überwinden“

 

 

Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)

Objektiver Tatbestand

Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)

‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.

Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.

Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Brecheisen; nicht: Scheinwaffen)

Verwendung = Wenigstens Einsatz zur Drohung mit Gewalt (e.A. und dadurch bringen des Opfers in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr)

Bei der Tat =  

  • h.L.: Nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
    (pro) Systematik: Für Phasen danach ist § 252 StGB einschlägig und abschließend; Zeitpunkt der Beendigung zu unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • Rspr.: Auch zwischen Vollendung und Beendigung
    (pro) Telos: Auch dann noch erhöhte Gefährlichkeit

 

Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)

Im Unterschied zu den alternativen Tatbeständen oben, müssen hier beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

 

Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))

Schwere körperliche Misshandlung = Eingriff in die körperliche Integrität (i.S.d. § 223 StGB), der erhebliche, länger andauernde Gesundheitsfolgen hat (Dauer) oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Intensität).

 

Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (des Todes) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

Keine Regelbeispiele genannt. Umfassende Abwägung der Gesamtumstände.

 

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