StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
|
Delikt |
Handlung |
|
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
|
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
|
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
|
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 202a StGB
No notes available.