StGB
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in § 194 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Source: BMJ
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB): Täter verübt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers. Er tut dies in der Absicht der Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB). Zu einer solchen muss es nicht tatsächlich kommen (überschießende Innentendenz).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
  5. Tathandlung
  6. Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
  7. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Vorsatz 
  10. Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
  14. Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

 

  • § 316a I StGB ist das Grunddelikt.

  • § 316a II ist Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle.

  • § 316a III StGB ist Erfolgsqualifikation.

In der Klausur empfiehlt sich zunächst eine Prüfung der §§ 249, 250, 252 oder 255 StGB. Bei der anschließenden Prüfung des Grunddeliktes § 316a I StGB kann dann auf dort geprüfte Elemente verwiesen werden.

Kommt eine Erfolgsqualifikation nach § 316a III StGB in Betracht, ist diese separat und zuletzt zu prüfen.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer

Führer = Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betreiben des Fahrzeugs / der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

  • Haltendes Kraftfahrzeug
    • Verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt ‚Führer‘ (z.B. an roter Ampel)
    • Nicht verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt nur solange ‚Führer‘ wie er im Fahrzeug ist und der Motor läuft (str.)

Mitfahrer = Wer sich als Insasse im Kraftfahrzeug befindet, während eine andere Person dieses „führt“.

Nicht, wenn der Beifahrer alleine im Fahrzeug verweilt und niemand das Fahrzeug „führt“.

 

Tathandlung

Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit

Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verüben.

Angriff i.S.d. § 316a StGB = Jede feindselige Handlung gegen eines der genannten Rechtsgüter.

  • …auf Leib oder Leben: Unmittelbar auf Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer Körperverletzung oder Tötung besteht (Verletzungserfolg ist nicht erforderlich).
  • …auf Entschlussfreiheit: Einsatz nötigender Mittel, deren objektiven Nötigungscharakter das Opfer erkennen muss (Nötigungserfolg des § 240 StGB ist nicht unbedingt notwendig).

 

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Der Täter muss bei der Begehung des Angriffs die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = besondere Ausnutzung der Konzentration des Führers auf das Betreiben des Fahrzeugs oder der sich aus der räumlichen Enge ergebenden eingeschränkten Flucht- / Verteidigungsfähigkeit des Fahrers oder Mitfahrers

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Merkmale.

 

Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)

Spezifische Absicht (dolus directus 1. Grades) zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB inkl. der darin enthaltenen besonderen Absichten wie Zueignungsabsicht in §§ 249, 250; Besitzerhaltungsabsicht in § 252 bzw. Bereicherungsabsicht in § 255 StGB). Die räuberische Tat muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)

 

 

Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

  • § 316a III StGB: Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen 
    Erfolgsqualifikation, daher separat prüfen.

 

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