StGB Strafgesetzbuch
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Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Source: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
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Delikt |
Handlung |
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§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
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§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
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§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
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§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
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§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
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§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
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