StGB
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in § 184c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).

 

Kurzübersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Kurz-zusammen-fassung

Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:


Täter einer
fremden Vortat

im Vortäterinteresse

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:


unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat
 

im Vortäterinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

in eigenem oder Drittinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

auch nur mittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

 

in eigenem oder Drittinteresse

 

 

Ausführliche Übersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Tathandlung

Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird.

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters

 

 

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc. 

 

 

(Oft an die Hehlerei anschließende)
Erschwerung des staatl. Einzugs der auch nur mittelbaren Vorteile einer fremden Vortat durch Umtauschen / Übertragen etc.


i.d.R., um Vermögenswerte der organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Tatobjekt

Täter der Vortat

 

 

 

„persönl. Begünstigung“
= bzgl. Tatbeteiligten

Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat

 

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Nur unmittelbare
Vorteile der Vortat
(keine „Ersatzhehlerei“)

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt

Deliktart

Erfolgsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt)

Interesse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Egoistisch
= im eigenen Interesse (oder eines Dritten)

Egoistisch
= im eigenen Interesse 
(oder eines Dritten)

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Bereicherungsabsicht

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen)

Historie

Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.).

/

Umfassende Novelle
18.03.2021

 

 

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