StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- 2.
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- 3a.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- 4.
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- 5.
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- 8.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- 9.
- auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Schwerer Bandendiebstahl (§§ 242, 244a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB): Täter begeht einen Diebstahl (§ 242 StGB) bandenmäßig und verwirklicht gleichzeitig ein Regelbeispiel aus § 243 I 2 StGB oder ein Merkmal aus § 244 I Nr. 1 / 3 StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
- Bandenmäßige Begehung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
Qualifikation zum Grundtatbestand Diebstahl (§ 242 StGB).
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
Siehe zu den Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie zu den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1 / 3 das Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Die dortigen Regelbeispiele bzw. Qualifikationsmerkmale werden im Rahmen des § 244a StGB zu echten Tatbestandsmerkmalen. Der Versuch ist daher unstrittig strafbar.
Bandenmäßige Begehung
Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.