StGB
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in § 180 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Source: BMJ
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Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

 

Delikt

§ 267
Urkunden-fälschung

§ 268
Fälschung technischer Aufzeich-nungen

§ 271
Mittelbare Falsch-beurkundung

§ 348
Falsch-beurkundung im Amt

§ 274
Urkunden-unterdrückung

Schutz

Echtheitsschutz
(Echtheit & Unverfälschtheit)

Wahrheitsschutz
(inhaltliche Richtigkeit)

Bestandsschutz

Tat-
objekt

Urkunden

Technische Aufzeich-nungen

Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register

Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale

Tat-bestands-alterna-
tiven

Tatobjekt Urkunden:

  • Herstellen einer unechten Urkunde

  • Verfälschen einer echten Urkunde

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Tatobjekt techn. Aufz.:

  • Herstellen einer unechten techn. Aufz.

  • Verfälschen einer echten techn. Aufz.

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten techn. Aufz.

 

Einwirkungen von außen („mittelbar“):

  • Bewirken der falschen Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

  • Gebrauchen einer solchen falschen Beurkundung oder Daten-speicherung

Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):

  • Eigenständige falsche Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

Tathandlung Bestands-einwirkung:

  • Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Urkunden oder techn. Aufz.

  • Löschen, Unterdrücken, unbrauchbar Machen oder Verändern beweiserhebl. Daten

  • Wegnehmen ect. von Grenzzeichen

 

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