StGB
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in § 177 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Source: BMJ
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Zerstörung von Bauwerken (§§ 303, 305 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise fremde Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, Eisenbahnen oder andere Bauwerke.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
  6. Tatobjekt
  7. Fremdheit
  8. Katalogobjekt (Abs. 1)
  9. Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
  10. Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
  11. Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
  12. Damm (Abs. 1 Alt. 4)
  13. Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
  14. Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
  15. Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
  16. Tathandlung
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
  19. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld

 

  • Schutzgut
    Eigentum

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation

Tatobjekt
Fremdheit

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

 

Katalogobjekt (Abs. 1)

Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 abschließend aufgelistet.

Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)

Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenzte Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen oder für den Schutz von Tieren oder Sachen bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen)

 

Schiff (Abs. 1 Alt. 2)

Schiff = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienendes Wasserfahrzeug von solcher Größe und Bedeutung, dass es einem Bauwerk gleichzusetzen ist (nicht kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddel- oder Schlauchboote)

 

Brücke (Abs. 1 Alt. 3)

Brücken = Bauwerk von einer gewissen Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit (nicht Hängebrücken oder Stege), die einen Verkehrsweg über ein natürliches oder künstliches Hindernis bildet

 

Damm (Abs. 1 Alt. 4)

Damm = Aus Erdaufschüttungen oder Mauern errichtete Barriere, die Wasser abhält (insb. Deiche, Staudämme)

 

Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)

Gebaute Straße = Von Menschen planmäßig errichtete Land- oder Wasserstraße (insb. Kanäle)

 

Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)

Eisenbahn = Nur die Gleisanlagen (nicht Züge, da nicht Bauwerken gleichzusetzen)

 

Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)

Anderes Bauwerk i.S.d. § 305 StGB = Bauliche Anlagen von gewisser Größe und Bedeutung (z.B. Gartenmauer)

 

 

Tathandlung

Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist.

Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus

 

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts

Prüfung (bzw. bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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