StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
- 2.
- der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
- 3.
- der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
- 4.
- der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
- 5.
- der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
- 1.
- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
- 2.
- dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- 3.
- eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
- 1.
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- 2.
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
- 1.
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 2.
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 3.
- das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- 1.
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- 2.
- das Opfer
- a)
- bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- b)
- durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Prüfungsschema zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB): Täter leistet in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
- Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rechtsgut
Gefährdete Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,...) -
Deliktart
Echtes Unterlassungsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche konkrete Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt (h.M.); str. ob ex-ante- oder ex-post-Betrachtung
Gemeine Gefahr = Zustand, bei dem die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen oder bedeutende Sachwerte nahe liegt
Beispiele: Naturkatastrophen, Brände
Gemeine Not = Notlage für die Allgemeinheit
Beispiele: Größere Hindernisse auf der Fahrbahn
Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten
Nicht-Hilfeleisten = Nichtvornahme der zur drohenden Schadensabwendung erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung
-
-
Erforderlich: Ohne Hilfeleistung besteht die Gefahr, dass sich die Unglückssituation zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung auswirkt; h.M.: entfällt, wenn andere tatsächlich Helfen oder wenn Selbsthilfe möglich ist; h.M.: ex-ante-Perspektive
-
Zumutbar: Dem Täter nach Intensität der Gefahr und seinen Fähigkeiten abzuverlangen (Güter- und Interessenabwägung); Str. wenn Gefahr der Strafverfolgung droht wg. nemo tenetur
-
Kriterium der "Zumutbarkeit" wird teilweise im Rahmen der Schuld geprüft.
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die Tatsituation und die Tathandlung.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen.
- Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
- e.A.: Hier zudem Vorschriften der tätigen Reue analog anwenden