StGB
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in § 176c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1.
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
a)
mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
b)
das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
3.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
4.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.
Source: BMJ
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB): Täter leistet in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
  5. Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Rechtsgut
    Gefährdete Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,...)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not

Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche konkrete Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt (h.M.); str. ob ex-ante- oder ex-post-Betrachtung

 Gemeine Gefahr = Zustand, bei dem die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen oder bedeutende Sachwerte nahe liegt

Beispiele: Naturkatastrophen, Brände

Gemeine Not = Notlage für die Allgemeinheit

 Beispiele: Größere Hindernisse auf der Fahrbahn

 

 

Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 

Nicht-Hilfeleisten = Nichtvornahme der zur drohenden Schadensabwendung erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung

    • Erforderlich: Ohne Hilfeleistung besteht die Gefahr, dass sich die Unglückssituation zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung auswirkt; h.M.: entfällt, wenn andere tatsächlich Helfen oder wenn Selbsthilfe möglich ist; h.M.: ex-ante-Perspektive

    • Zumutbar: Dem Täter nach Intensität der Gefahr und seinen Fähigkeiten abzuverlangen (Güter- und Interessenabwägung); Str. wenn Gefahr der Strafverfolgung droht wg. nemo tenetur 

Kriterium der "Zumutbarkeit" wird teilweise im Rahmen der Schuld geprüft.

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die Tatsituation und die Tathandlung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen.

 

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