StGB
References
in § 174 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Source: BMJ
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Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
  3. Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

 

 

Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]

Grundtatbestand

§ 303

§ 306a I

§ 306a II

§ 306f I

§ 306f II

Qualifikation

§ 306 I (h.M.)

§ 306b II

§ 306b II

-

 

Erfolgsqualifikation

§ 306b I

§ 306c

§ 306b I

§ 306c

§ 305b I

§ 306c

-

 

(Eigenständiges) 
Fahrlässigkeitsdelikt

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d II

§ 306f III

 § 306f III

 

 

Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]

Grundtatbestand

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

(Eigenständiges)

Fahrlässigkeitsdelikt

§ 303

Sach-
beschädigung

§ 306 I

Brandstiftung

an fremden Objekten

§ h.M.:
Qualifikation zu § 303 StGB

§ a.A.:
Eigenständiges Grunddelikt

 

§ 306b I

Besonders schwere Brandstiftung

bei schwerer Gesundheits-schädigung
/ Gesundheits-schädigung vieler Personen

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a I

Schwere Brandstiftung

an gefährlichen Objekten

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

bei konkreter Todesgefahr /
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht / Erschweren des Löschens

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a II

Schwere Brandstiftung

mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306d II
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306f I
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

für bes. feuergefährdete Tatobjekte

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung

§ 306f II
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung

 

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