StGB
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in § 174 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Source: BMJ
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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Täter führt ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln hierzu nicht in der Lage ist.

Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Fahrrädern wird für die absolute Fahruntüchtigkeit überwiegend ein höherer Grenzwert von 1,6‰ BAK angesetzt.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  5. Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Deliktart
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
    • Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein)
  • Rechtsgut
    Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)

 

  • Die beiden konkreten Gefährdungsdelikte § 315b und § 315c StGB dienen dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen bzw. von innen.
  • Bei § 316 StGB handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz sowohl des Straßen- als auch des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vor Eingriffen von innen

Gemäß der Subisidiaritätsklausel in § 316 I a.E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB zurück, sodass diese zuerst geprüft werden sollten.

Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern

z.B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Güterzüge, Fahrräder oder Krankenfahrstühle

Führen i.S.d. § 316 StGB = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen, halten oder während der Fahrbewegung lenken

Diese Definition ist aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB

z.B. nicht: bloßes Anlassen des Motors; Schieben mit eigener Kraft; bloßes Lösen der Bremsen; aber: bereits das Hinabrollenlassen am Gefälle oder das Steuern beim Abschleppvorgang genügen 

Verkehr i.S.d. § 316 = ausweislich des Wortlautes des § 316 StGB alle Verkehrsarten der „§§ 315 bis 315e“ und somit neben dem Straßenverkehr (s. dazu das Schema bei § 315c) auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

 

Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel

Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen

  • Alkohol
    • Relative Fahruntauglichkeit
      Mind. 0,3 ‰ BAK (bzw. 0,2‰ bei Piloten) Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
      Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
    • Absolute Fahruntauglichkeit
      Unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern: ab 1,1‰ BAK bei Kraftfahrzeugen; 1,6‰ bei Fahrradfahrern; bei anderen Fahrzeugen werden nach a.A. ebenfalls starre Grenzen befürwortet (z.B. 0,5‰ bei Luftfahrzeugen;  1,6‰ bei Krankenfahrstühlen, Skateboards und Schiffen), nach a.A. kommt hier nur eine relative Fahruntauglichkeit in Betracht
  • Berauschende Mittel
    Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente

 

Subjektiver Tatbestand

  • Normalerweise nach d. allg. Regeln mind. Eventualvorsatz (dolus eventualis).

  • Aber aufgrund möglicher Schutzbehauptungen führt gem. Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung zur Strafbarkeit mit dem gleichen Strafrahmen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.

  • Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.

 

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