StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er
- 1.
- Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
- 2.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar.
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
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Adressat |
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Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
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Inhalt |
Werturteil |
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Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
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Tatsachen |
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§ 187 StGB - Verleumdung |
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Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
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