StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
- 1.
- Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
- 2.
- vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
- 1.
- die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
- 2.
- die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
|
Delikt |
Handlung |
|
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
|
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
|
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
|
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 145 StGB
No notes available.