StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
|
Delikt |
Handlung |
|
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
|
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
|
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
|
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 13 StGB
No notes available.