StGB
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in § 139 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
1.
einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2.
einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
3.
einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Source: BMJ
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Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).

 

Grund-tatbestand

§ 249 Raub

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

Gewalt / Nötigung

Beim Raub:

Zur Wegnahme
(Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)

Beim räub. Diebstahl:

Zur Besitzerhaltung
(nach vollendeter Wegnahme)

Bei der räub. Erpressung:

Zur Erpressung

  • Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)

  • h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)

Qualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 255 Räuberische Erpressung

Erfolgs-qualifikation

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

wenn § 255 (+)
§ 251 Raub mit Todesfolge 

 

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