StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
- 3.
- eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
- 4.
- einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
- 5.
- eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 6.
- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
- 7.
- eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
- 8.
- einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
- 1.
- von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
- 2.
- von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)
Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
- Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
- Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
- Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
- Tathandlung
- Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
- Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
- Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rechtsgut
- Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
- Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
- Deliktart
- Eigenständiges Erfolgsdelikt
- Nicht: Qualifikation zu § 303 StGB
-
Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).
Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.
Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.
Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen
Naturdenkmal → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)
Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.
Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen.
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).
Tathandlung
Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
Beschädigen = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung).
Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
Zerstören = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Oberfläche einer Sache
- Nicht unerheblich: Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
- Nicht nur vorübergehend: Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
- h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
(pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.