StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- 2.
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
- 3.
- einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 4.
- eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
- 5.
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
- 6.
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
- 7.
- ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
- 8.
- ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Subsidiarität
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Ethische Gesamtabwägung
- Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Subjektive Voraussetzung
- Kenntnis der Notstandslage
- Gefahrabwendungswille
Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:
-
Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an.
-
Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.
Objektive Voraussetzungen
Subsidiarität
Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)
Gegenwärtige Gefahr
Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)
- Zeitliche Komponente
Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen.
Die Definition ist erheblich weiter als bei der Notwehr (§ 32 StGB); sie gleich wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) sowie beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).
Notstandsfähiges Rechtsgut
Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).
Notstandshandlung
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.
Ethische Gesamtabwägung
Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).
Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet
Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
- Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister - Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))
Subjektive Voraussetzung
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille