StGB
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in § 126 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
4.
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Source: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.

 

Delikt

Handlung

§ 246 StGB Unterschlagung 

Zueignung einer Sache

§ 242 StGB Diebstahl 

Wegnahme einer Sache

§ 249 StGB Raub 

Wegnahme einer Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl 

Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung

Vermögensschaden
aufgrund mittels Gewalt oder Drohung abgenötigter...

  • Rspr.: beliebiger Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
  • h.L.: Vermögensverfügung des Opfers 

§ 263 StGB Betrug 

Vermögensschaden
aufgrund mittels Täuschung erwirkter Vermögensverfügung 

§ 266 StGB Untreue 

Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
aufgrund...

  • der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand)
  • des Missbrauchs einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

 

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