StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
- a)
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- b)
- Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
- Amtsträger:wer nach deutschem Recht
- a)
- Beamter oder Richter ist,
- b)
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- c)
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
- Europäischer Amtsträger:wer
- a)
- Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- b)
- Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
- c)
- mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
- Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- 4.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
- a)
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- b)
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
- rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- 6.
- Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
- 7.
- Behörde:auch ein Gericht;
- 8.
- Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
- 9.
- Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB i.V.m. Grundtatbestand)
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB: Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
- Objektive Leichtfertigkeitselemente
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Leichtfertigkeitselemente
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
- All. Schuldelemente
- Deliktart
Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Tatbestand
Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
Siehe die Schemata dort.
In der Prüfung sollte zunächst gesondert der Grundtatbestand geprüft werden. Bei der vorliegenden Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann hier kurz darauf verwiesen werden.
Eintritt der schweren Folge
Tod eines anderen Menschen.
Kann auch ein Tatbeteiligter „anderer Mensch“ sein?
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Im Tod des Menschen muss sich gerade die typischerweise der Brandstiftungshandlung innewohnende Gefahr verwirklicht haben.
Beispiele: Tod durch Ersticken, Verbrennen, Einsturz, Explosion des Sprengstoffs; Sprung aus einem Fenster zur Rettung vor dem Feuer
‚Retterschäden‘
Rettungswillige, die sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück) begeben
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Objektive Leichtfertigkeitselemente
Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB (fahrlässig), erfordert § 306c StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Siehe hierzu auch die Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Objektive Vorhersehbarkeit
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Leichtfertigkeitselemente
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.
All. Schuldelemente
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.