StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.
- Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.
- einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.
- für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
|
|
Eingriff von … |
|||
|
Außen |
Innen |
|||
|
Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
|
|
|
|
Straßen-verkehr |
|
|
||
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 109f StGB
No notes available.