StGB
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in § 108f StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
1.
Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments und
3.
Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

 

Grundtatbestand

Diebstahl
§ 242 I

Unterschlagung
§ 246 I 

Qualifikation

  • § 244 I

  • § 244 IV

  • § 244a I

  • § 246 II

Strafzumessung (schwerer Fall)

  • § 243 I

 

-

Strafantrag

  • § 247 / 248a

  • § 247 / 248a 

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