StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
- 2.
- eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
- 3.
- der Bundesversammlung,
- 4.
- des Europäischen Parlaments,
- 5.
- einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
- 6.
- eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
- 1.
- ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
- 2.
- eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
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Grund-tatbestand |
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Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
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Qualifikation |
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Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |