StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
Delikt |
Handlung |
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
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