References
in § 105 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer
- 1.
- ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2.
- die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3.
- die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Source: BMJ
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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Strafantrag |
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