StBerG
References
in § 47 StBerG

StBerG  
Steuerberatungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Recht der juristischen Berufe
notes
for § 47 StBerG
No notes available.