StBerG
References
in § 24 StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
- 2.
- die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
- 3.
- die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.
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