StabiRatG
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in § 8 StabiRatG

StabiRatG  
Stabilitätsratsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind
1.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
2.
je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
3.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
(3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.
(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.
Source: BMJ
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