References
in § 18 StabG
StabG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
(1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat gehören an:
- 1.
- die Bundesminister für Wirtschaft und Energie und der Finanzen,
- 2.
- je ein Vertreter eines jeden Landes,
- 3.
- vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.
(2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen:
- 1.
- alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen;
- 2.
- die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte.
(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät.
(4) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 18 StabG
No notes available.