SpkG NRW
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in § 28 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 kann vereinbart werden, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats während der laufenden und der nächsten Wahlperiode jeweils einmal gewechselt werden kann.
(2) Die Sonderregelung nach Absatz 1 gilt nur für die Vereinigung von Sparkassen mit Wirkung nach dem 31. Dezember 1994; vorher zugelassene Sonderregelungen gelten fort.
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