SolvV Solvabilitätsverordnung
SolvV
Solvabilitätsverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
- 1.
- das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
- 2.
- der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
- 3.
- eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
- 4.
- bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
- 5.
- in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
- 6.
- bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bank- & Kapitalmarktrecht
notes
for § 34 SolvV
No notes available.