SGB XIV
References
in § 83 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
- 1.
- Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2.
- Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3.
- Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4.
- blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5.
- Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
Source: BMJ
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